{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-30_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6beb89930bf7a6e11e3c6fde62bf15b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-30_2017-03-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256c9067effa0e62aa0ceb5b00adeea5451e717e830b628c37d3d91923b5f78bd60cde7bc309579894f5a4848bedd3239ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256c9067effa0e62aa0ceb5b00adeea5451e717e830b628c37d3d91923b5f78bd60cde7bc309579894f5a4848bedd3239ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_30", "Checksum": "dc1161d93b47c48e847c7aa17d8afd03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2017 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:51", "Checksum": "48445ad9c1f42623cd1591c825ff60b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2017 30\nRegeste:\nKonkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 24. März 2017\nBEK 2017 30\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________AG,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________AG\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Konkurseröffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Januar 2017, ZES 2017 12);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Am 6. Dezember 2016 wurde der A.________AG vom Betreibungskreis\nAltendorf Lachen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx für eine\nForderung der C.________ über Fr. 36‘640.25 zzgl. 4 % Zins seit 1. Januar\n2016 und Umtriebsspesen von Fr. 500.00 zugestellt (Beilage zu Vi-act. 1).\n\na) Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Postaufgabe) stellte die Gläubigerin\nbei der Vorinstanz das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March lud die Parteien zur Konkursverhandlung am 27. Januar\n2017 vor und bezifferte die Forderung auf total Fr. 37‘122.55 (inkl. Betreibungskosten von Fr. 296.60 und Verfahrenskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2).\nNachdem keine der Parteien zur Verhandlung erschien und die Gläubigerin\ntrotz telefonischer Nachfrage um Aufschub durch den Vertreter der\nA.________AG am Konkursbegehren festhielt (Vi-act. 3), erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March am selben Tag wie folgt (Vi-act. 4):\n\n1. Über die Firma A.________AG wird der Konkurs eröffnet mit Wirkung ab: 27.01.2017, 11.00 Uhr.\n\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden von der Gläubigerin erhoben, gehen jedoch zulasten der Schuldnerin.\n\n3. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n4. (Mitteilung).\n\nGleichentags, um 15.50 Uhr, reichte die A.________AG beim Bezirksgericht\nMarch einen Zahlungsvorschlag ein (Vi-act. 6).\n\nb) Die A.________AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am\n10. Februar 2017 beim Kantonsgericht Schwyz rechtzeitig Beschwerde ein\nund beantragte Folgendes (KG-act. 1):\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n1. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts March vom 27. Januar 2017\nüber die Firma A.________AG mit Wirkung ab: 27.01.2017, 11.00\nUhr, eröffnete Konkurs sei aufzuheben.\n\n2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nMit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende\nWirkung einstweilen abgewiesen (KG-act. 2). Am 14. Februar 2017 überwies\ndie Vorinstanz die Akten (KG-act. 3).\n\nMit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2017 stellte die C.________AG\n(nachfolgend Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (KG-act. 5):\n\n1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Februar\n2017 abzuweisen und der vom Bezirksgericht March mit Verfügung\nvom 27. Januar 2017 über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs aufrecht zu erhalten;\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nDie Beschwerdeführerin nahm zur Beschwerdeantwort innert Frist nicht mehr\nStellung (vgl. KG-act. 6)\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Generalbevollmächtigter, D.________, habe sich vor der Konkurseröffnung mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, Herrn E.________, geeinigt, dass die Beschwerdeführerin sofort Fr. 10‘000.00 überweise und den Restbetrag innert\nWochenfrist zahle. D.________ sei in diesem Zeitpunkt davon ausgegangen,\ndass das Konkursbegehren zurückgezogen würde (KG-act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, nach der Konkursverhandlung habe\ndie Beschwerdeführerin telefonisch bei Herrn E.________ um Zustimmung zu\neiner Ratenzahlung nachgefragt, was dieser aber abgelehnt habe. Der zuständige Mitarbeiter habe dies im Geschäftsverwaltungssystem vermerkt.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nGleichentags habe der Mitarbeiter auch gegenüber dem Gerichtsschreiber am\nBezirksgericht March die Gewährung eines weiteren Zahlungsaufschubes\nverneint, was ebenfalls im Geschäftsverwaltungssystem vermerkt worden sei.\nDie Behauptungen der Beschwerdeführerin zu einer angeblichen Einigung\nseien damit widerlegt (KG-act. 5, S. 2 f.).\n\n"}