verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Auf eine Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.