- dass auf die Kostenerhebung für die Beschwerde ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 425 StPO, vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); - dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO); - dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und sein Aufenthalt trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, weshalb eine Publikation im Amtsblatt zu erfolgen hat (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO);- Kantonsgericht Schwyz 5