- dass abgesehen davon die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2017 nochmals Gelegenheit gewährte, sich zu seinem Nichterscheinen zum vorgeladenen Termin zu äussern, wobei die Staatsanwaltschaft bereits auf die Empfangsbestätigung hinwies und auch darauf, dass er die Beschwerde begründen müsste (Vi-act. 9.0.02), er darauf aber verzichtete und die Beschwerde behandelt wissen wollte (Vi-act. 9.0.04), weshalb es zur Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kam; - dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann;