- dass, zusammenfassend, die Eingabe zwar eine minimale Begründung enthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid anficht, diese Begründung jedoch den Anforderungen von Art. 385 und Art. 396 StPO nicht zu genügen vermag (BGer Urteil vom 7. Januar 2015, 1B_363/2014); - dass überdies die Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführer die Vorladung vom 9. März 2016 entgegen seinen Ausführungen mit Unterschrift entgegennahm (am 14. März 2016, Vi-act. 15.0.03, vgl. KG-act. 1); Kantonsgericht Schwyz 4