- dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur erklärt, er habe die Vorladung nicht erhalten (KG-act. 2), was die von Gesetzes wegen vorgeschriebene Begründungspflicht nicht zu erfüllen vermag (Art. 396 Abs. 1 StPO, vgl. BSK StPO-Guidon, Art. 396 N 9b) und er auch keinerlei Beweismittel nennt (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO); - dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2017 deshalb Frist zur Verbesserung bis Montag, 20. Februar 2017 angesetzt wurde (KG-act. 3); - dass innert dieser Frist keine verbesserte Beschwerde einging;