- dass sich der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde vom 25. Januar 2017 (Postaufgabe: 26. Januar 2017) gegen die Verfügung wendet und im Wesentlichen geltend macht, er wisse nicht, welchen Diebstahl er am 15. Februar 2016 in Schwyz begangen haben solle, eine Vorladung für eine Einvernahme sei ihm auch nicht bekannt, weil er kein Schreiben erhalten habe; da er nichts gewusst habe, habe er den Termin vom 19. Mai 2016 nicht wahrnehmen können, er wäre aber nochmals für eine Einvernahme bereit (KG-act. 2);