- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Beschwerdeantwort vorträgt, sie habe im Rahmen der statistischen Endkontrolle festgestellt, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei, weshalb die Zustellung nachgeholt und die angefochtene Verfügung der beschuldigten Person am 24. Januar 2017 per Unterschrift ausgehändigt worden sei (KG-act. 1);