- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache A.________ betreffend Diebstahl am 20. Mai 2016 verfügte, nach Rückzug der erhobenen Einsprache sei der Strafbefehl vom 17. Februar 2016 gleichentags in Rechtskraft erwachsen, mit der Begründung, Herr A.________ sei am 9. März 2016 zur Einvernahme vom 19. Mai 2016 vorgeladen worden, diese Vorladung sei ihm am 14. März 2016 zugestellt worden und Herr A.________ sei der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte;