{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-28_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "535c14a869979a76762ec04cd30a0e8e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-28_2017-06-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2826c9c4c082714cb2948e059152f00beddf49688fe137b19578fc3ae586119bf95f63028e5293f92a50715d26c0ba938ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2826c9c4c082714cb2948e059152f00beddf49688fe137b19578fc3ae586119bf95f63028e5293f92a50715d26c0ba938ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_28", "Checksum": "9bbe2aa15a4a718ea05924c3d741bd1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2017 BEK 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache | Übriges Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:37", "Checksum": "675eb9bf6af8bfe60c7172eb0585953f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2017 BEK 2017 28\nRegeste:\nEinsprache | Übriges Strafprozessrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 7. Juni 2017\nBEK 2017 28\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\n1. B.________ GmbH,\nPrivatklägerin und Beschwerdegegnerin,\n2. C.________ AG\nPrivatklägerin und Beschwerdegegnerin,\n3. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin D.________,\n\nbetreffend Einsprache\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom\n20. Mai 2016, SUI 2016 1070);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache A.________\nbetreffend Diebstahl am 20. Mai 2016 verfügte, nach Rückzug der erhobenen\nEinsprache sei der Strafbefehl vom 17. Februar 2016 gleichentags in Rechtskraft erwachsen, mit der Begründung, Herr A.________ sei am 9. März 2016\nzur Einvernahme vom 19. Mai 2016 vorgeladen worden, diese Vorladung sei\nihm am 14. März 2016 zugestellt worden und Herr A.________ sei der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte;\n\n- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Beschwerdeantwort\nvorträgt, sie habe im Rahmen der statistischen Endkontrolle festgestellt, dass\ndie angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden\nsei, weshalb die Zustellung nachgeholt und die angefochtene Verfügung der\nbeschuldigten Person am 24. Januar 2017 per Unterschrift ausgehändigt worden sei (KG-act. 1);\n\n- dass sich der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde vom\n25. Januar 2017 (Postaufgabe: 26. Januar 2017) gegen die Verfügung wendet\nund im Wesentlichen geltend macht, er wisse nicht, welchen Diebstahl er am\n15. Februar 2016 in Schwyz begangen haben solle, eine Vorladung für eine\nEinvernahme sei ihm auch nicht bekannt, weil er kein Schreiben erhalten habe; da er nichts gewusst habe, habe er den Termin vom 19. Mai 2016 nicht\nwahrnehmen können, er wäre aber nochmals für eine Einvernahme bereit\n(KG-act. 2);\n\n- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, nach Art. 385 Abs. 1\nStPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe\nKantonsgericht Schwyz 3\n\neinen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben\nist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten\nein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu\nArt. 385);\n\n- dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur erklärt, er habe die\nVorladung nicht erhalten (KG-act. 2), was die von Gesetzes wegen vorgeschriebene Begründungspflicht nicht zu erfüllen vermag (Art. 396 Abs. 1\nStPO, vgl. BSK StPO-Guidon, Art. 396 N 9b) und er auch keinerlei Beweismittel nennt (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO);\n\n- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2017 deshalb Frist zur Verbesserung bis Montag, 20. Februar 2017 angesetzt wurde\n(KG-act. 3);\n\n- dass innert dieser Frist keine verbesserte Beschwerde einging;\n\n- dass, zusammenfassend, die Eingabe zwar eine minimale Begründung\nenthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid anficht, diese Begründung jedoch den\nAnforderungen von Art. 385 und Art. 396 StPO nicht zu genügen vermag\n(BGer Urteil vom 7. Januar 2015, 1B_363/2014);\n\n- dass überdies die Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführer die Vorladung vom 9. März 2016 entgegen seinen Ausführungen mit Unterschrift entgegennahm (am 14. März 2016, Vi-act. 15.0.03, vgl. KG-act. 1);\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass abgesehen davon die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer\nmit Verfügung vom 1. Februar 2017 nochmals Gelegenheit gewährte, sich zu\nseinem Nichterscheinen zum vorgeladenen Termin zu äussern, wobei die\nStaatsanwaltschaft bereits auf die Empfangsbestätigung hinwies und auch\ndarauf, dass er die Beschwerde begründen müsste (Vi-act. 9.0.02), er darauf\naber verzichtete und die Beschwerde behandelt wissen wollte (Vi-act. 9.0.04),\nweshalb es zur Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kam;\n\n- dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt\neingetreten werden kann;\n\n- dass auf die Kostenerhebung für die Beschwerde ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 425 StPO, vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);\n\n- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das\nRechtsmittel eintritt, mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385\nStPO);\n\n"}