Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;- Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.