Soweit der Gesuchsgegner das Kantonsgericht ersucht, "seine höhere Verantwortung für unsere gesellschaftliche Ordnung und Sicherheit auch aus der Sicht der Gewaltenteilung gebührend zu betrachten und von einem rein formellen amtlichen 'Entlastungs-Entscheid' abzusehen", ist darauf hinzuweisen, dass auch Richter – von hier nicht zu interessierenden Ausnahmen abgesehen – an das Gesetz gebunden sind (Art. 1 ZGB; vgl. Emmenegger/Tschentschel, in: Berner Kommentar, Band I1., Bern 2012, N 23 f zu Art. 1 ZGB). Der Appell an die richterliche Unabhängigkeit muss in der vorliegenden Konstellation somit ungehört verhallen.