der Betreibung und der Zustellung des Zahlungsbefehls, der nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen materiell-rechtlichen Aspekte der Forderung oder der Richtigkeit des Inhalts eines zu vollstreckenden Urteils nicht seiner Kognition (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Dissertation Zürich, 2000, S. 109 und S. 118). Der vom Gesuchsgegner verlangten Untersuchung ist damit zum vorne herein der Boden entzogen.