In rechtlicher Hinsicht ist die Kognition des Richters insofern beschränkt, als er nur überprüfen darf, ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibbarkeit der Forderung sowie allenfalls das Pfandrecht durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind. Dagegen unterstehen die Fragen der formell korrekten Anhebung Kantonsgericht Schwyz 6