In Ziffer III. seines Rechtsbegehrens verlangt der Gesuchsgegner, seinem Antrag auf Untersuchung seiner "strafrechtsrelevanten" Klage stattzugeben. Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Beweisthema und Beweismittel sind stark eingeschränkt und durch die Artikel 80-82 SchKG weitgehend vorgegeben. In rechtlicher Hinsicht ist die Kognition des Richters insofern beschränkt, als er nur überprüfen darf, ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibbarkeit der Forderung sowie allenfalls das Pfandrecht durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind.