Es kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, wobei zumindest kurz die Überlegungen zu nennen sind, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (BGE 133 III 439, E. 3.3; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 13 f zu Art. 53 ZPO). Es besteht deshalb vorliegend weder für die Vor- noch für die Beschwerdeinstanz Veranlassung, auf die allgemeinen rechtlichen Fragen des Gesuchsgegners, z.B. betreffend Nutzen der Bundesverfassung, Wert des Amtseids, Schutz der amtlichen Wahrheit (vgl. Vi-act. 4, S. 3;