Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich das Gericht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen muss. Es kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, wobei zumindest kurz die Überlegungen zu nennen sind, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (BGE 133 III 439, E. 3.3; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 13 f zu Art. 53 ZPO).