Der Gesuchsgegner verlangt in Ziffer II. seines Rechtsbegehrens, seine konkreten Fragen zur verbindlichen Schweizer Rechtsordnung seien – im Sinne der Prozess-Sache zur grundlegenden staatlichen Finanzordnung – zu beantworten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch der Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich das Gericht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen muss.