Zweitinstanzlich bringt er sein Missfallen über das staatliche Handeln in diversen Bereichen zum Ausdruck und verlangt einen treuhänderischen Umgang beim öffentlichen Aufwand (KG-act. 1, insb. S. 3 f). Bei diesen Ausführungen übersieht der Gesuchsgegner, dass Steuern – im Gegensatz zu Kausalabgaben – voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person geschuldet sind (BGE 140 I 176, E. 5.2; BGE 131 III 271 E. 5 mit Hinweisen). Abgesehen davon sind seine zweitinstanzlichen Ausführungen unzulässig, soweit sie nicht schon erstinstanzlich vorgebracht wurden, weil gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO