Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Urkundenbeweis der Stundung Tilgung oder Verjährung) erhebt der Beschwerdeführer nicht. Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat deshalb die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt.