3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), mithin auch Steuerveranlagungen. Der Gesuchsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren die Veranlagungsverfügung 2014 dem Grundsatze nach ausdrücklich nicht bestritten, weil sie seiner Steuererklärung entspreche (Vi-act. 4, S. 2). Zweitinstanzlich äussert er sich dazu nicht mehr. Einwendungen im Sinne von Art.