Der Einzelrichter am Bezirksgericht March hat in seiner Verfügung vom 25. Januar 2017 im Wesentlichen ausgeführt, die Veranlagungsverfügung 2014 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Es sei deshalb im Betrage von Fr. 202.25 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit diesen entscheidwesentlichen Ausführungen des Einzelrichters setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht auseinander. Die Beschwerde vermag deshalb die gesetzlichen Anforderungen nicht zu erfüllen.