Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf Antrag der Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 202.25 nebst 3.5 % Zins seit 21. Oktober 2016. Im Übrigen wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 6. Februar 2017 stellt der Gesuchsgegner die folgenden Anträge (KG-act. 1): I. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben, wegen ungenügender, einseitiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes und demzufolge unrichtiger Rechtsanwendung.