Die Veranlagungsverfügung ist gemäss Bescheinigung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung vollstreckbar (Vi-act. 2/1). Mit Schlussrechnung vom 14. Dezember 2016 forderte das Steueramt Lachen für den Kanton Schwyz, den Bezirk March, die Gemeinde Lachen und die römisch-katholischer Kirchgemeinde (nachfolgend: Gesuchsteller) total Steuern im Betrage von Fr. 799.80, bzw. nach Abzug von Skonto und bereits erfolgten Zahlungen von Fr. 202.25 (Vi-act. 2/2). Mit Zahlungsbefehl Nr. 2215178 vom 25. Oktober 2016 betrieben die Gesuchsteller den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 202.25 nebst Zinsen und Einzugsgebühren. Der Gesuchsgegner schlug Recht vor (Vi-act. 2/4).