1. Die kantonale Steuerverwaltung veranlagte A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 114'500.00 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'046'000.00. Die Veranlagungsverfügung ist gemäss Bescheinigung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung vollstreckbar (Vi-act. 2/1).