{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-27_2017-03-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c238374aa313d2e9bf739a2e7d3773be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-27_2017-03-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ae965dbeef23b11ff23fe76548480e7ec0fe93011cd935d0ffee40c081b09674463dbdc7df72d26e5f578aaf6845c1f4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ae965dbeef23b11ff23fe76548480e7ec0fe93011cd935d0ffee40c081b09674463dbdc7df72d26e5f578aaf6845c1f4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_27", "Checksum": "b5674d170ed27259f589fbbde43024e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.03.2017 BEK 2017 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:52", "Checksum": "7b85503bb46eeba57c1c569f553eaf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.03.2017 BEK 2017 27\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid,\nso kann der Gläubiger gemäss Art. 80 SchKG beim Richter die Aufhebung\ndes Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), mithin auch Steuerveranlagungen. Der Gesuchsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren die Veranlagungsverfügung 2014 dem Grundsatze nach ausdrücklich nicht bestritten, weil\nsie seiner Steuererklärung entspreche (Vi-act. 4, S. 2). Zweitinstanzlich äussert er sich dazu nicht mehr. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1\nSchKG (Urkundenbeweis der Stundung Tilgung oder Verjährung) erhebt der\nBeschwerdeführer nicht. Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung ist weder\ndargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat deshalb die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt.\n\nErstinstanzlich hat der Gesuchsgegner ausgeführt, er habe den geforderten\nRestbetrag von ca. Fr. 200.00 bewusst nicht bezahlt, weil er als Schweizer\nBürger und Patriot nach unzähligen negativen Erfahrungen mit Behörden auf\nallen Amtsebenen endlich einmal auf irgendeinem amtlichen Weg konkret\nfeststellen müsse, ob wir tatsächlich noch in einem direkt-demokratischen\nRechtsstaat leben oder dieser weiterhin nur verbal und formell vorgetäuscht\nwerde (Vi-act. 4, S. 1). Zweitinstanzlich bringt er sein Missfallen über das\nstaatliche Handeln in diversen Bereichen zum Ausdruck und verlangt einen\ntreuhänderischen Umgang beim öffentlichen Aufwand (KG-act. 1, insb. S. 3 f).\nBei diesen Ausführungen übersieht der Gesuchsgegner, dass Steuern – im\nGegensatz zu Kausalabgaben – voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom\nkonkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der steuerpflichtigen\nPerson geschuldet sind (BGE 140 I 176, E. 5.2; BGE 131 III 271 E. 5 mit Hinweisen). Abgesehen davon sind seine zweitinstanzlichen Ausführungen unzulässig, soweit sie nicht schon erstinstanzlich vorgebracht wurden, weil\ngemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen\nund neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nDer Gesuchsgegner verlangt in Ziffer II. seines Rechtsbegehrens, seine konkreten Fragen zur verbindlichen Schweizer Rechtsordnung seien – im Sinne\nder Prozess-Sache zur grundlegenden staatlichen Finanzordnung – zu beantworten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1\nZPO ergibt sich auch der Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den\nEntscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich das Gericht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen muss. Es kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, wobei zumindest kurz die Überlegungen zu nennen sind, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben\n(BGE 133 III 439, E. 3.3; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Auflage, N 13 f zu Art. 53 ZPO). Es besteht deshalb\nvorliegend weder für die Vor- noch für die Beschwerdeinstanz Veranlassung,\nauf die allgemeinen rechtlichen Fragen des Gesuchsgegners, z.B. betreffend\nNutzen der Bundesverfassung, Wert des Amtseids, Schutz der amtlichen\nWahrheit (vgl. Vi-act. 4, S. 3; KG-act. 1, S. 2) und dergleichen näher einzugehen. Für entsprechende Abklärungen und Studien muss sich der Gesuchsgegner an private Anbieter, z.B. an Rechtsanwälte oder private Rechtinstitute\nwenden.\n\nIn Ziffer III. seines Rechtsbegehrens verlangt der Gesuchsgegner, seinem\nAntrag auf Untersuchung seiner \"strafrechtsrelevanten\" Klage stattzugeben.\nBeim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Beweisthema und Beweismittel sind stark eingeschränkt und durch die Artikel 80-82 SchKG weitgehend vorgegeben. In rechtlicher Hinsicht ist die Kognition des Richters insofern beschränkt, als er nur\nüberprüfen darf, ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibbarkeit der Forderung sowie allenfalls das Pfandrecht durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind. Dagegen unterstehen die Fragen der formell korrekten Anhebung\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nder Betreibung und der Zustellung des Zahlungsbefehls, der nicht durch den\nRechtsöffnungstitel ausgewiesenen materiell-rechtlichen Aspekte der Forderung oder der Richtigkeit des Inhalts eines zu vollstreckenden Urteils nicht\nseiner Kognition (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Dissertation Zürich, 2000,\nS. 109 und S. 118). Der vom Gesuchsgegner verlangten Untersuchung ist\ndamit zum vorne herein der Boden entzogen.\n\nSoweit der Gesuchsgegner das Kantonsgericht ersucht, \"seine höhere Verantwortung für unsere gesellschaftliche Ordnung und Sicherheit auch aus der\nSicht der Gewaltenteilung gebührend zu betrachten und von einem rein formellen amtlichen 'Entlastungs-Entscheid' abzusehen\", ist darauf hinzuweisen,\ndass auch Richter – von hier nicht zu interessierenden Ausnahmen abgesehen – an das Gesetz gebunden sind (Art. 1 ZGB; vgl. Emmenegger/Tschentschel, in: Berner Kommentar, Band I1., Bern 2012, N 23 f zu Art. 1\nZGB). Der Appell an die richterliche Unabhängigkeit muss in der vorliegenden\nKonstellation somit ungehört verhallen.\n\nZusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nist.\n\n"}