{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-27_2017-03-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c238374aa313d2e9bf739a2e7d3773be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-27_2017-03-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ae965dbeef23b11ff23fe76548480e7ec0fe93011cd935d0ffee40c081b09674463dbdc7df72d26e5f578aaf6845c1f4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ae965dbeef23b11ff23fe76548480e7ec0fe93011cd935d0ffee40c081b09674463dbdc7df72d26e5f578aaf6845c1f4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_27", "Checksum": "b5674d170ed27259f589fbbde43024e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.03.2017 BEK 2017 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:52", "Checksum": "7b85503bb46eeba57c1c569f553eaf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.03.2017 BEK 2017 27\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 31. März 2017\nBEK 2017 27\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Lachen sowie röm. kath.\nKirchGemeinde Lachen,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nalle vertreten durch Gemeindekassieramt Lachen, Postfach 137,\nAlter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Januar 2017, ZES 2016 618);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die kantonale Steuerverwaltung veranlagte A.________ (nachfolgend:\nGesuchsgegner) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 für das Steuerjahr 2014 mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 114'500.00 und einem steuerbaren\nVermögen von Fr. 1'046'000.00. Die Veranlagungsverfügung ist gemäss Bescheinigung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung vollstreckbar\n(Vi-act. 2/1). Mit Schlussrechnung vom 14. Dezember 2016 forderte das Steueramt Lachen für den Kanton Schwyz, den Bezirk March, die Gemeinde Lachen und die römisch-katholischer Kirchgemeinde (nachfolgend: Gesuchsteller) total Steuern im Betrage von Fr. 799.80, bzw. nach Abzug von Skonto und\nbereits erfolgten Zahlungen von Fr. 202.25 (Vi-act. 2/2). Mit Zahlungsbefehl\nNr. 2215178 vom 25. Oktober 2016 betrieben die Gesuchsteller den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 202.25 nebst Zinsen und Einzugsgebühren. Der Gesuchsgegner schlug Recht vor (Vi-act. 2/4).\n\nMit Verfügung vom 25. Januar 2017 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf Antrag der Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung in der\nBetreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 202.25 nebst 3.5 % Zins seit 21. Oktober 2016. Im Übrigen wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab.\n\nMit rechtzeitiger Beschwerde vom 6. Februar 2017 stellt der Gesuchsgegner\ndie folgenden Anträge (KG-act. 1):\n\nI. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben, wegen ungenügender, einseitiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes\nund demzufolge unrichtiger Rechtsanwendung.\n\nII. Meine konkreten Fragen zu unserer verbindlichen Schweizer\nRechtsordnung seien - im Sinne der Prozess-Sache zur grundlegenden staatlichen Finanzordnung - zu beantworten.\n\nIII. Meinem Antrag auf Untersuchung meiner strafrechtsrelevanten\nKlagen sei Folge zu leisten.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des, resp. der Beschwerdegegner.\n\nMit Schreiben vom 9. Februar 2017 überwies die Vorinstanz die Akten (KGact. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien zugestellt (KGact. 5). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.\n\n2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus\ndenen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen,\nauf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sich die beschwerdeführende\nPartei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im\nBeschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht. Es ist anzugeben,\nwelch Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist und inwiefern das der\nFall sein soll. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur\nschweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO;\nStaehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42;\nMartin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. und N 22 zu Art. 321 ZPO).\n\nDer Einzelrichter am Bezirksgericht March hat in seiner Verfügung vom\n25. Januar 2017 im Wesentlichen ausgeführt, die Veranlagungsverfügung\n2014 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es liege ein definitiver\nRechtsöffnungstitel vor. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG\n(Tilgung, Stundung oder Verjährung) habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Es sei deshalb im Betrage von Fr. 202.25 die definitive Rechtsöffnung\nzu erteilen. Mit diesen entscheidwesentlichen Ausführungen des Einzelrichters\nsetzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht auseinander. Die\nBeschwerde vermag deshalb die gesetzlichen Anforderungen nicht zu erfüllen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}