4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Damit erübrigt sich auch der vom Schuldner beantragte Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wird darüber neu zu befinden haben. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);- Kantonsgericht Schwyz 5