b) Der Schuldner hat die Pfändungsurkunde am 19. Dezember 2016, mithin während der Betreibungsferien, am Postschalter in Lachen abgeholt (Viact. 2). Die Pfändungsurkunde entfaltete ihre Wirkung folglich am 2. Januar 2017. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG begann somit am 3. Januar 2017 zu laufen und endete am 12. Januar 2017 um Mit- Kantonsgericht Schwyz 4 ternacht. Mithin übergab der Schuldner die Beschwerde am 5. Januar 2017 rechtzeitig der Post (Vi-act. 1). Die Vorinstanz hat auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu prüfen.