während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und nach Weihnachten – mithin vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar – keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Bei der Zustellung einer Pfändungsurkunde handelt es sich um eine Betreibungshandlung, da diese für den Schuldner fristauslösend wirkt (Sarbach, in: Hunkeler KUKO SchKG, 22014, N 15 zu Art. 56 SchKG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind während der Schonfrist vorgenommene Betreibungshandlungen in der Regel nicht ungültig, sondern nur unwirksam und entfalten ihre Wirkung erst ab dem ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit (BGE 127 III 173, E. 3b; BGE 121 III 284, E. 2b;