a) Nach Art. 17 Abs. 1 & 2 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder Konkursamtes binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde erhoben werden. Die Frist beginnt an dem auf den Tag der Zustellung folgenden Tag zu laufen und endet am zehnten Tag um Mitternacht nach deren Beginn (Dieth/Wohl, in: Hunkeler KUKO SchKG, 22014, N 25 & 29 zu Art. 17 SchKG). Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen