Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde. Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Beschwerde des Schuldners mit dem Hinweis, diesem sei die Pfändungsurkunde am 19. De- Kantonsgericht Schwyz 3 zember 2016 zugestellt worden. Die Beschwerde datiere vom 5. Januar 2017 und sei damit selbst unter Berücksichtigung der Betreibungsferien zu spät erfolgt.