2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Soweit Art. 20a SchKG keine Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde vorsieht, haben die Kantone das Verfahren zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Schwyz sind für das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das Justizgesetz zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. auch BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde.