b) Mit am 6. Februar 2017 der Post aufgegebener Beschwerde beantragt der Schuldner der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig das Eintreten auf die Anträge vor der Vorinstanz und den Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (KG-act. 1). Die Vorinstanz beantragt die Beschwerde abzuweisen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 4).