1. a) Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 8. September 2016 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen dem Schuldner A.________ die Pfändung seines Guthabens bei der B.________ (Bank) bis zum Betrag von Fr. 95‘000.00 an. Die Pfändungsurkunde vom 13. Dezember 2016 (Viact. KB 1) focht der Schuldner mit Beschwerde vom 4. Januar 2017 (Postaufgabe: 5. Januar 2017) bei der unteren Aufsichtsbehörde an. Diese trat auf die Beschwerde am 17. Januar 2017 nicht ein, da die zehntägige Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten worden sei (angefochtene Verfügung).