{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-26_2017-05-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "58c776ff865a0426d36f98c796a3124b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-26_2017-05-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d1b9c2a4271684d8680afd133567cb20c487312a2d64364f53d15e16c6c69d7716b22d556641bd6865b918402f40d52dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d1b9c2a4271684d8680afd133567cb20c487312a2d64364f53d15e16c6c69d7716b22d556641bd6865b918402f40d52dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_26", "Checksum": "374f658481ffba5874accac3a1ee603e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.05.2017 BEK 2017 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:16", "Checksum": "3890fd0da4ef39b90c18853be4419225", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.05.2017 BEK 2017 26\nRegeste:\nPfändung | SchKG-Beschwerde\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 8. Mai 2017\nBEK 2017 26\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler,\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner.\n\nIn Sachen A.________\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Pfändung (Betreibung Nr. xxx\n(Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March vom 17. Januar 2017, APD 2017 1);-\n\nhat die Beschwerdekammer\nals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 8. September 2016 zeigte der\nBetreibungskreis Altendorf Lachen dem Schuldner A.________ die Pfändung\nseines Guthabens bei der B.________ (Bank) bis zum Betrag von\nFr. 95‘000.00 an. Die Pfändungsurkunde vom 13. Dezember 2016 (Viact. KB 1) focht der Schuldner mit Beschwerde vom 4. Januar 2017 (Postaufgabe: 5. Januar 2017) bei der unteren Aufsichtsbehörde an. Diese trat auf die\nBeschwerde am 17. Januar 2017 nicht ein, da die zehntägige Frist von Art. 17\nAbs. 2 SchKG nicht eingehalten worden sei (angefochtene Verfügung).\n\nb) Mit am 6. Februar 2017 der Post aufgegebener Beschwerde beantragt\nder Schuldner der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig das Eintreten auf die Anträge vor der Vorinstanz und den Erlass der erstinstanzlichen\nVerfahrenskosten (KG-act. 1). Die Vorinstanz beantragt die Beschwerde abzuweisen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 4).\n\n2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen an\ndie obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).\nSoweit Art. 20a SchKG keine Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde vorsieht, haben die Kantone das Verfahren zu regeln\n(Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Schwyz sind für das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie\ndas Justizgesetz zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. auch BEK 2013 211 vom\n2. April 2014, E. 1). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der\nRechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde.\nEntsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n3. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Beschwerde des\nSchuldners mit dem Hinweis, diesem sei die Pfändungsurkunde am 19. De-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nzember 2016 zugestellt worden. Die Beschwerde datiere vom 5. Januar 2017\nund sei damit selbst unter Berücksichtigung der Betreibungsferien zu spät\nerfolgt.\n\na) Nach Art. 17 Abs. 1 & 2 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Be-\ntreibungs- oder Konkursamtes binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem\nder Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, Beschwerde\nan die untere Aufsichtsbehörde erhoben werden. Die Frist beginnt an dem auf\nden Tag der Zustellung folgenden Tag zu laufen und endet am zehnten Tag\num Mitternacht nach deren Beginn (Dieth/Wohl, in: Hunkeler KUKO SchKG,\n22014, N 25 & 29 zu Art. 17 SchKG). Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen\n\nwährend der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und nach Weihnachten – mithin vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar – keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Bei der Zustellung einer Pfändungsurkunde handelt es sich um eine Betreibungshandlung, da diese für den Schuldner\nfristauslösend wirkt (Sarbach, in: Hunkeler KUKO SchKG, 22014, N 15 zu\nArt. 56 SchKG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind während der\nSchonfrist vorgenommene Betreibungshandlungen in der Regel nicht ungültig,\nsondern nur unwirksam und entfalten ihre Wirkung erst ab dem ersten Tag\nnach Ablauf der Schonzeit (BGE 127 III 173, E. 3b; BGE 121 III 284, E. 2b;\nUrteil des BGer 7B.150/2004 vom 31. August 2004, E. 3; Amonn/Walther,\na.a.O., N 35 zu § 11). Eine Betreibungsurkunde, die während der Schonfrist\nzugestellt wurde, entfaltet ihre Wirkung erst am ersten Tag nach deren Ablauf\n(Urteil BGer 7B.216/2001, E. 2c; Baur, in: Staehelin et al., BSK SchKG, 22010,\nN 54 f. zu Art. 56 SchKG).\n\nb) Der Schuldner hat die Pfändungsurkunde am 19. Dezember 2016, mithin während der Betreibungsferien, am Postschalter in Lachen abgeholt (Viact. 2). Die Pfändungsurkunde entfaltete ihre Wirkung folglich am 2. Januar\n2017. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG begann\nsomit am 3. Januar 2017 zu laufen und endete am 12. Januar 2017 um Mit-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nternacht. Mithin übergab der Schuldner die Beschwerde am 5. Januar 2017\nrechtzeitig der Post (Vi-act. 1). Die Vorinstanz hat auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu prüfen.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene\nEntscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Damit erübrigt sich auch\nder vom Schuldner beantragte Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.\nDie Vorinstanz wird darüber neu zu befinden haben. Das Verfahren vor den\nkantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung darf\nnicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n"}