- dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; - dass Nichteintreten auf eine Beschwerde in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.