- dass die Beschwerde vom 1. Februar 2017 inhaltlich ungenügend ist, indem sich der Beschwerdeführer (bewusst) nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und auch aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; Kantonsgericht Schwyz 4 - dass der Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Erwägungen des Einzelrichters im Übrigen nicht kritisiert, sondern sich ausdrücklich für "schuldig" bekennt, die Einsprachefrist verpasst zu haben und seine übrige, inhaltliche Kritik am Strafbefehl infolge verspäteter Einsprache- und Beschwerdefrist nicht mehr gehört werden dürfen;