- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2017 darauf hingewiesen wurde, dass die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 396 StPO durch das Gericht nicht erstreckt werden könne, eine allfällige Ergänzung der Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist eingereicht werden müsse, und ihm im Übrigen zur Unterzeichnung der Beschwerde eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt worden ist (KG-act. 3); - dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2017 (Postaufgabe: 16. Februar 2017) zwar eine unterzeichnete und inhaltlich ergänzte Beschwerde einreichte (KG-act. 6), auf die inhaltliche Ergänzung jedoch infolge Verspätung nicht mehr eingetreten werden kann;