- dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2017 zugestellt worden ist (vgl. Beilage zur vorinstanzlichen Verfügung) und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO mithin am Dienstag, 31. Januar 2017 abgelaufen ist; - dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde am Mittwoch, 1. Februar 2017 der Post übergeben hat (vgl. Stempel auf KG-act. 1 sowie Couvert zu KG-act. 1 und Zustellbeleg), die vorliegende Beschwerde somit verspätet ist und bereits aus diesem Grunde darauf nicht einzutreten ist; Kantonsgericht Schwyz 3