- dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 zugestellt worden ist (U-act. 3), der Beschwerdeführer jedoch erst mit E-Mail- Eingabe vom 28. Oktober 2016 Einsprache erhoben hat (U-act. 4), und die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Bezirksgericht March zur Beurteilung überwies, nachdem der Beschuldigte trotz Hinweis auf die Verspätung an der Einsprache festgehalten hatte (U-act. 5-9); - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 19. Januar 2017 infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten und vom Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls Vormerk genommen hat (Viact. 11);