hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Staatsanwaltschaft March den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2016 (SUM 2016 1560 MW) wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt (Herumhantieren an Mobiltelefon) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft hat (U-act. 2);