{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-25_2017-03-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cb9a332638e3cec282f2a17b013774d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-25_2017-03-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_25_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f205ae067911ab43aff9163f67f2ade5b1a61d3ee664aa48b2a9a2e1d62b3eb586a8175e6847a49bcefa758d1a625bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f205ae067911ab43aff9163f67f2ade5b1a61d3ee664aa48b2a9a2e1d62b3eb586a8175e6847a49bcefa758d1a625bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_25", "Checksum": "1f5471b108157bd73e4e83a7cff0c533"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.03.2017 BEK 2017 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbefehl (Einsprachefrist) | Übriges Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:48", "Checksum": "3faf830ed234470a7426987d1c328c69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.03.2017 BEK 2017 25\nRegeste:\nStrafbefehl (Einsprachefrist) | Übriges Strafprozessrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 3. März 2017\nBEK 2017 25\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt B.________,\n\nbetreffend Strafbefehl (Einsprachefrist)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Januar 2017, SEO 2016 33);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Staatsanwaltschaft March den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2016 (SUM 2016 1560 MW) wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des\nFahrzeuges beeinträchtigt (Herumhantieren an Mobiltelefon) im Sinne von\nArt. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig\ngesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft hat (U-act. 2);\n\n- dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 zugestellt worden ist (U-act. 3), der Beschwerdeführer jedoch erst mit E-Mail-\nEingabe vom 28. Oktober 2016 Einsprache erhoben hat (U-act. 4), und die\nStaatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Bezirksgericht March zur Beurteilung\nüberwies, nachdem der Beschuldigte trotz Hinweis auf die Verspätung an der\nEinsprache festgehalten hatte (U-act. 5-9);\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom\n19. Januar 2017 infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten und\nvom Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls Vormerk genommen hat (Viact. 11);\n\n- dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2017 zugestellt worden ist (vgl. Beilage zur vorinstanzlichen Verfügung)\nund die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO mithin am Dienstag,\n31. Januar 2017 abgelaufen ist;\n\n- dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde am Mittwoch,\n1. Februar 2017 der Post übergeben hat (vgl. Stempel auf KG-act. 1 sowie\nCouvert zu KG-act. 1 und Zustellbeleg), die vorliegende Beschwerde somit\nverspätet ist und bereits aus diesem Grunde darauf nicht einzutreten ist;\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass die Beschwerde vom 1. Februar 2017 nicht unterzeichnet war und\nden folgenden Inhalt hat:\n\nSehr geehrte Damen und Herren\n\nMit diesem Schreiben erhebe ich offiziell Beschwerde gegen den Gerichtsentscheid gemäss den Unterlagen SUM 2016 1560 MW.\n\nIch bitte um eine Verlängerung der Einsprache (Beschwerde) Frist um\nmindestens 20 Tage. 10 Tage um eine richtige Beschwerde einzureichen\nist viel zu wenig für mich.\n\nSomit habe ich die Möglichkeit, eine saubere und ordnungsgemässe Beschwerde einzureichen.\n\nDanke für ihr entgegenkommen.\n\nMit freundlichen Grüssen\nA.________\n\n- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2017 darauf\nhingewiesen wurde, dass die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 396 StPO\ndurch das Gericht nicht erstreckt werden könne, eine allfällige Ergänzung der\nBeschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist eingereicht werden müsse, und ihm im Übrigen zur Unterzeichnung der Beschwerde eine Nachfrist\nvon 10 Tagen gesetzt worden ist (KG-act. 3);\n\n- dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2017 (Postaufgabe: 16. Februar 2017) zwar eine unterzeichnete und inhaltlich ergänzte Beschwerde\neinreichte (KG-act. 6), auf die inhaltliche Ergänzung jedoch infolge Verspätung\nnicht mehr eingetreten werden kann;\n\n- dass die Beschwerde vom 1. Februar 2017 inhaltlich ungenügend ist,\nindem sich der Beschwerdeführer (bewusst) nicht mit dem erstinstanzlichen\nEntscheid auseinandersetzt und auch aus diesem Grunde auf die Beschwerde\nnicht einzutreten ist;\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass der Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Erwägungen des\nEinzelrichters im Übrigen nicht kritisiert, sondern sich ausdrücklich für \"schuldig\" bekennt, die Einsprachefrist verpasst zu haben und seine übrige, inhaltliche Kritik am Strafbefehl infolge verspäteter Einsprache- und Beschwerdefrist\nnicht mehr gehört werden dürfen;\n\n- dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n- dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen sind;\n\n- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die\nStaatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die\nKantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\n"}