2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 werden zu 1/3 (Fr. 400.00) dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Kantons. 3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.