1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Januar 2017 (SUB 2014 396 JJ) aufgehoben und wie folgt neu formuliert: - Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.00 (Gebühren der KSTA) gehen zu Lasten des Kantons. - Der Kanton hat den Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren pauschal mit Fr. 1‘521.70 (inkl. 8 % MWST) zu entschädigen. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung ausgerichtet.