Es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. Insgesamt ist eine reduzierte Entschädigung für das Kantonsgericht Schwyz 13 Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschuldigte zu 2/3 obsiegt, von Fr. 1‘000.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) angemessen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 werden zu 1/3 (Fr. 400.00) dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest (Fr. 800.00) geht zu Lasten des Kantons;- verfügt: