Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Begehren zu 2/3 (Kostenübertragung und Parteientschädigung) und unterliegt zu 1/3 (Genugtuung und 4 % Auslagenpauschale). Rechtsanwalt B.________ reichte für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein, womit die Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 Geb- TRA). Die Beschwerdeschrift umfasst acht Seiten. Es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen.