7. Zusammengefasst lagen keine unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Umstände vor, welche eine Übertragung der Verfahrenskosten auf den Beschuldigten und die Verweigerung einer Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Abzuweisen ist die Beschwerde hinsichtlich der geforderten Genugtuung bzw. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 1‘000.00. Der Beschuldigte wurde durch das vorinstanzliche Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen nicht besonders schwer verletzt und er unterliess es allfällige wirtschaftliche Einbussen zu beziffern oder nachzuweisen.