Mit Verfügung vom 9. November 2016 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen (U-act. 15.1.001, Ziff. 4). Mit Eingabe vom 16. November 2016 machte der Beschuldigte zwar das Verschieben von Terminen und einen Betriebsausfall geltend (U-act. 15.1.002). Diesen Schaden zu beziffern und zu belegen unterliess er jedoch. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 426 Abs. 1 StPO ist mithin abzuweisen.