15.1.001). Der Beschuldigte musste sich folglich während zweier Wochen mit den Vorwürfen auseinandersetzen. Zu einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft kam es nicht mehr. Insgesamt kann mithin nicht von einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gesprochen werden, zumal es dieser auch unterlässt, zu belegen, dass die Anschuldigungen tatsächlich an die Öffentlichkeit gelangten und sein Ruf dadurch geschädigt wurde. Die blosse Gefahr der Rufschädigung rechtfertigt keine Genugtuungsansprüche nach Art. 426 Abs. 1 lit. a StPO.